AGB der ABACUS-SERVICES GmbH
Vorbemerkung
Die ABACUS-SERVICES GmbH handelt unter den Namensbezeichnungen DIE-PUTZPERLEN oder KASPERS-GEBÄUDEDIENSTE. Sämtliche Rechtsgeschäfte sind schriftlich so zu formulieren, dass klar erkennbar ist, dass Vertragspartner die ABACUS-SERVICES GmbH ist.
1. Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten:
a) die objektbezogene Leistungsbeschreibung einschließlich der gesamten Flächenzusammenstellungen, falls vorhanden,
b) das genaue Tätigkeitsverzeichnis – falls vorhanden,
c) das Angebot zur Ausführung der Leistungen – sowie die vom Kunden rechtsverbindlich unterschriebene Auftragsbestätigung. Sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt, so gilt die Tatsache, dass eine Leistung erbracht wurde als stillschweigende Auftragsbestätigung.
d) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Art und Umfang der Leistung:
a) Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftragsbestätigung /Auftrag vereinbart ausgeführt.
b) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs‑, fach- und fristgerecht auszuführen. Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung ist der Auftraggeber gehalten, dem Aufnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Als angemessene Frist gelten bei täglicher Leistungserbringung 24 Stunden ab belegbarem Eingang der Rüge, bei allen anderen Reinigungsintervallen 48 Stunden. Mängel müssen am ersten auf die Reinigung erfolgenden Werktag bis 10:00 Uhr telefonisch oder per Mail beim Auftragnehmer gemeldet werden. Mängel müssen bei den jeweils namentlich benannten Objektverantwortlichen gerügt werden. Das örtliche Reinigungspersonal ist nicht berechtigt, Mängelrügen anzunehmen. Wird die Nachbesserung nicht fristgerecht bzw. nicht erfüllungsgemäss erbracht, so sind die übrigen Bestimmungen aus dem Werkvertragsrecht des BGB anzuwenden.
c) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch das Dienstleistungsunternehmen und sein Aufsichtspersonal überwacht. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die im jeweiligen Objekt tätigen Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse sind und den sonstigen festgesetzten Melde- und Nachweispflichten entsprechen. Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Ausführung der Reinigungsarbeiten betraut hat, dürfen nicht mit in das Gebäude genommen werden. Es besteht Seitens des Auftraggebers kein Anrecht darauf die Arbeiten von einem bestimmten Arbeitnehmer ausführen zu lassen, bzw. die Erbringung der Reinigungsleistung abzulehnen, falls der für das jeweilige Objekt zuständige Stammmitarbeiter aus welchen Gründen auch immer an der Leistungserbringung gehindert ist.
d) Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs‑, Pflege- und Behandlungsmittel. Notwendige Hilfsmittel, wie z.B. Wasser (kalt und warm), Strom, usw., sowie geeignete verschließbare Räume zur Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Maschinen, Geräten und dergleichen stellt der Auftraggeber im Bedarfsfall unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sowie dass die eingesetzten Reinigungsmittel den ökologischen Bestimmungen entsprechen.
e) Der Auftragnehmer haftet für Personen, Sach- und Bearbeitungsschäden (evtl. Schlüsselverlustschäden bzw. Vermögensschäden), die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung der vertraglichen Arbeiten verursacht werden. Eine Haftung über die nachgewiesene Haftpflichtversicherungssumme hinaus ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist entsprechend der Angebotsbedingungen versichert. Schäden werden dem Auftragnehmer unverzüglich gemeldet. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
f) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, Gegenstände, die in den zu betreuenden Räumlichkeiten bzw. auf dem Grundstück gefunden werden, unverzüglich dem Auftraggeber oder einer von ihm bezeichneten Stelle abzugeben.
g) Der Auftragnehmer versichert die ordnungsgemäße Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung.
h) Sollten die üblicherweise das Objekt betreuenden Arbeitnehmer des Auftragnehmers verhindert sein (z.B. durch Urlaub oder Krankheit), können diese durch andere qualifizierte Mitarbeiter vertreten werden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Vertretungspersonen.
i) Im Falle eines Annahmeverzugs der durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen z.B.: wegen Betriebsferien usw. beim Auftraggeber ist der Leistungsausfall so zu vergüten, als wäre die zu erbringende Leistung ordnungsgemäss erbracht worden, sofern im Angebot/Auftragsbestätigung/Auftrag nichts anderes vereinbart wurde.
3. Zusätzliche Leistungen:
Arbeiten, die nicht Gegenstand des Tätigkeitsverzeichnisses sind, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.
4. Zutritt zum Vertragsobjekt:
a) Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss einen Schlüssel des zu betreuenden Objektes. Ein eventueller Verlust der Schlüssel durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter ist durch eine entsprechende Versicherung gedeckt.
b) Sofern kein Schlüssel zur Verfügung gestellt wird, hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter zu dem zuvor vereinbarten Arbeitstermin freien Zutritt zum Objekt haben. andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, Wartezeiten in Rechnung zu stellen. Hierfür gilt der vereinbarte Stundenverrechnungssatz.
5. Terminänderungen:
Termine sind dem Auftragnehmer spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin mitzuteilen. Wünscht der Auftraggeber eine kurzfristige Terminänderung, ist der Auftragnehmer berechtigt, entstandene Mehrkosten zu berechnen. Dies können beispielsweise Kosten für eine erneute Anfahrt oder Ausfallkosten sein, sofern die für den Termin eingeteilten Mitarbeiter des Auftraggebers nicht anderweitig eingesetzt werden können.
6. Auftragserfüllung:
a) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens bis 10:00 Uhr am auf die Ausführung der Arbeiten folgenden Werktag, begründete Einwendungen erhebt.
b) Ist ein Mangel berechtigt geltend gemacht worden, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt,
c) kann der Mangel nicht beseitigt werden oder ist ein weiterer Nacherfüllungsversuch für den Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu.
d) Schadenersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden. die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe der vereinbarten Vergütung begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
7. Aufmass und Preis:
a) Die Preise sind nach Fläche, Maß und Art entsprechend dem Leistungsverzeichnis auszuweisen.
b) die Flächen- und Preisaufstellungen sind Vertragsbestandteil und für beide Vertragsparteien rechtsverbindlich.
c) Die im Angebot enthaltenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderung werden die Preise entsprechend angepasst.
d) Vergütungsminderungen sind unverzüglich zu begründen.
e) Die Flächenermittlungen werden anhand der Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks ermittelt. Die Flächenaufstellung ist für beide Seiten rechtsverbindlich, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss Beanstandungen schriftlich gegeben werden. Bei Beanstandungen sind die Flächen gemeinsam neu aufzunehmen und die Änderungen bekannt zu geben. Sie gelten von Vertragsbeginn an.
f) Dauernde oder vorübergehende Änderungen der zu betreuenden Flächen, oder des Betreuungsintervalls sind dem Auftragnehmer mindestens eine Woche vor in Kraft treten schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Umstände, die ein Erbringen der geforderten Leistungen unmöglich machen oder stark behindern.
g) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder etwaiger Sachmängelhaftungsansprüche einzubehalten.
i) Erhöhungen der Tariflöhne werden ab Inkrafttreten der Lohnerhöhungen zu zwei Dritteln auf die jeweils vereinbarten Nettoeinheitspreise aufgeschlagen ohne, dass es einer gesonderten Preisverhandlung bedarf. Es reicht hier eine schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber über Höhe und Datum der Preisanpassung.
8. Vertragsdauer und Kündigung:
a) Dieser Vertrag tritt zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitpunkt in Kraft und läuft auf die Dauer der angegebenen Kündigungsfrist.
b) Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach den üblichen Werkvertragsregelungen erhalten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
c) Sofern keine andere Kündigungsfrist angegeben wurde, gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende.
9. Zahlungsbedingungen:
a) Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden kann. Die Aufrechnung ist unter Beachtung von §309 Ziff. 3 BGB nicht zulässig. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugskosten (z.B. Mahnspesen von EUR 15,– pro Mahnung und notwendige Inkassokosten) und Verzugszinsen von 1% pro Monat an.
b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechte aus jeder Rechnungs-Forderung an Dritte abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist in einem solchen Fall auf der Rechnung ersichtlich.
c) Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde.
d) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt die Arbeiten einzustellen und das Vertragsverhältnis ggfs. mit sofortiger zu beenden. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall ein Ersatz der Umsatzausfälle bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist zu.
10. Sonstige Bestimmungen:
Die Vertragspartner verpflichten sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte abzuwerben. Das Abwerbeverbot gilt für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten. Der Auftragnehmer behält sich bei Zuwiderhandlung vor, eine Konventionalstrafe in Höhe von sechs bei dem abwerbenden Unternehmen entgangenen Nettomonatsumsätzen zuzüglich eventueller Kosten zu erheben.
11. Änderung des Vertrages:
Falls gesetzliche Änderungen eintreten, die das Vertragsverhältnis inhaltlich wesentlich verändern, kann der Vertrag innerhalb vier Wochen vom Auftragnehmer aufgekündigt werden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
12. Gerichtsstand:
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Firmensitz der ABACUS-SERVICES GmbH zuständige Gericht.