AGB der ABA­CUS-SER­VICES GmbH

Vor­be­mer­kung

Die ABA­CUS-SER­VICES GmbH han­delt unter den Namens­be­zeich­nun­gen DIE-PUTZ­PER­LEN oder KAS­PERS-GEBÄU­DE­DIENS­TE. Sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te sind schrift­lich so zu for­mu­lie­ren, dass klar erkenn­bar ist, dass Ver­trags­part­ner die ABA­CUS-SER­VICES GmbH ist.

1. Ver­trags­be­stand­tei­le

Als Ver­trags­be­stand­tei­le gelten:

a) die objekt­be­zo­ge­ne Leis­tungs­be­schrei­bung ein­schließ­lich der gesam­ten Flä­chen­zu­sam­men­stel­lun­gen, falls vorhanden,

b) das genaue Tätig­keits­ver­zeich­nis – falls vorhanden,

c) das Ange­bot zur Aus­füh­rung der Leis­tun­gen – sowie die vom Kun­den rechts­ver­bind­lich unter­schrie­be­ne Auf­trags­be­stä­ti­gung. Sofern kei­ne Auf­trags­be­stä­ti­gung vor­liegt, so gilt die Tat­sa­che, dass eine Leis­tung erbracht wur­de als still­schwei­gen­de Auftragsbestätigung.

d) die All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen

2. Art und Umfang der Leistung:

a) Die Leis­tun­gen wer­den wie im Angebot/Auftragsbestätigung /Auftrag ver­ein­bart ausgeführt.

b) Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, die in die­sem Ver­trag zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen leistungs‑, fach- und frist­ge­recht aus­zu­füh­ren. Im Fal­le einer nicht ver­trags­ge­mä­ßen Erfül­lung ist der Auf­trag­ge­ber gehal­ten, dem Auf­neh­mer eine ange­mes­se­ne Frist zur Nach­bes­se­rung zu set­zen. Als ange­mes­se­ne Frist gel­ten bei täg­li­cher Leis­tungs­er­brin­gung 24 Stun­den ab beleg­ba­rem Ein­gang der Rüge, bei allen ande­ren Rei­ni­gungs­in­ter­val­len 48 Stun­den. Män­gel müs­sen am ers­ten auf die Rei­ni­gung erfol­gen­den Werk­tag bis 10:00 Uhr tele­fo­nisch oder per Mail beim Auf­trag­neh­mer gemel­det wer­den. Män­gel müs­sen bei den jeweils nament­lich benann­ten Objekt­ver­ant­wort­li­chen gerügt wer­den. Das ört­li­che Rei­ni­gungs­per­so­nal ist nicht berech­tigt, Män­gel­rü­gen anzu­neh­men. Wird die Nach­bes­se­rung nicht frist­ge­recht bzw. nicht erfül­lungs­ge­mäss erbracht, so sind die übri­gen Bestim­mun­gen aus dem Werk­ver­trags­recht des BGB anzuwenden.

c) Der Auf­trag­neh­mer stellt die erfor­der­li­chen Arbeits­kräf­te. Er ver­pflich­tet sich dabei, zuver­läs­si­ges Per­so­nal ein­zu­set­zen. Die Arbeits­aus­füh­rung wird durch das Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men und sein Auf­sichts­per­so­nal über­wacht. Der Auf­trag­neh­mer stellt sicher, dass die im jewei­li­gen Objekt täti­gen Arbeits­kräf­te im Besitz gül­ti­ger Auf­ent­halts- bzw. Arbeits­er­laub­nis­se sind und den sons­ti­gen fest­ge­setz­ten Mel­de- und Nach­weis­pflich­ten ent­spre­chen. Per­so­nen, die der Auf­trag­neh­mer nicht mit der Aus­füh­rung der Rei­ni­gungs­ar­bei­ten betraut hat, dür­fen nicht mit in das Gebäu­de genom­men wer­den. Es besteht Sei­tens des Auf­trag­ge­bers kein Anrecht dar­auf die Arbei­ten von einem bestimm­ten Arbeit­neh­mer aus­füh­ren zu las­sen, bzw. die Erbrin­gung der Rei­ni­gungs­leis­tung abzu­leh­nen, falls der für das jewei­li­ge Objekt zustän­di­ge Stamm­mit­ar­bei­ter aus wel­chen Grün­den auch immer an der Leis­tungs­er­brin­gung gehin­dert ist.

d) Für die ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Arbei­ten stellt der Auf­trag­neh­mer die erfor­der­li­chen Maschi­nen, Gerä­te, Reinigungs‑, Pfle­ge- und Behand­lungs­mit­tel. Not­wen­di­ge Hilfs­mit­tel, wie z.B. Was­ser (kalt und warm), Strom, usw., sowie geeig­ne­te ver­schließ­ba­re Räu­me zur Klei­der­ab­la­ge und Auf­ent­halt des Per­so­nals und zur Auf­be­wah­rung von Mate­ri­al, Maschi­nen, Gerä­ten und der­glei­chen stellt der Auf­trag­ge­ber im Bedarfs­fall unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung. Der Auf­trag­neh­mer ver­si­chert, dass die ver­wen­de­ten Arbeits­mit­tel geeig­net sind, Pfle­ge und Wert­erhalt der zu rei­ni­gen­den Objek­te zu gewähr­leis­ten, die Maschi­nen aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ent­spre­chen, sowie dass die ein­ge­setz­ten Rei­ni­gungs­mit­tel den öko­lo­gi­schen Bestim­mun­gen entsprechen.

e) Der Auf­trag­neh­mer haf­tet für Per­so­nen, Sach- und Bear­bei­tungs­schä­den (evtl. Schlüs­sel­ver­lust­schä­den bzw. Ver­mö­gens­schä­den), die nach­weis­lich durch ihn oder sei­ne Mit­ar­bei­ter bei der Erfül­lung der ver­trag­li­chen Arbei­ten ver­ur­sacht wer­den. Eine Haf­tung über die nach­ge­wie­se­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­sum­me hin­aus ist aus­ge­schlos­sen. Der Auf­trag­neh­mer ist ent­spre­chend der Ange­bots­be­din­gun­gen ver­si­chert. Schä­den wer­den dem Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich gemel­det. Für Schä­den, die dem Auf­trag­neh­mer nicht unver­züg­lich gemel­det wer­den, ent­fällt die Haftung.

f) Die Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­neh­mers sind ver­pflich­tet, Gegen­stän­de, die in den zu betreu­en­den Räum­lich­kei­ten bzw. auf dem Grund­stück gefun­den wer­den, unver­züg­lich dem Auf­trag­ge­ber oder einer von ihm bezeich­ne­ten Stel­le abzugeben.

g) Der Auf­trag­neh­mer ver­si­chert die ord­nungs­ge­mä­ße Mit­glied­schaft in der gesetz­li­chen Unfallversicherung.

h) Soll­ten die übli­cher­wei­se das Objekt betreu­en­den Arbeit­neh­mer des Auf­trag­neh­mers ver­hin­dert sein (z.B. durch Urlaub oder Krank­heit), kön­nen die­se durch ande­re qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter ver­tre­ten wer­den. Der Auf­trag­ge­ber hat kei­nen Anspruch auf den Ein­satz bestimm­ter Vertretungspersonen.

i) Im Fal­le eines Annah­me­ver­zugs der durch den Auf­trag­neh­mer zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen z.B.: wegen Betriebs­fe­ri­en usw. beim Auf­trag­ge­ber ist der Leis­tungs­aus­fall so zu ver­gü­ten, als wäre die zu erbrin­gen­de Leis­tung ord­nungs­ge­mäss erbracht wor­den, sofern im Angebot/Auftragsbestätigung/Auftrag nichts ande­res ver­ein­bart wurde.

3. Zusätz­li­che Leistungen:

Arbei­ten, die nicht Gegen­stand des Tätig­keits­ver­zeich­nis­ses sind, wer­den gegen geson­der­te Ver­gü­tung ausgeführt.

4. Zutritt zum Vertragsobjekt:

a) Der Auf­trag­ge­ber über­gibt dem Auf­trag­neh­mer bei Ver­trags­schluss einen Schlüs­sel des zu betreu­en­den Objek­tes. Ein even­tu­el­ler Ver­lust der Schlüs­sel durch den Auf­trag­neh­mer oder des­sen Mit­ar­bei­ter ist durch eine ent­spre­chen­de Ver­si­che­rung gedeckt.

b) Sofern kein Schlüs­sel zur Ver­fü­gung gestellt wird, hat der Auf­trag­ge­ber zu gewähr­leis­ten, dass der Auf­trag­neh­mer bzw. sei­ne Mit­ar­bei­ter zu dem zuvor ver­ein­bar­ten Arbeits­ter­min frei­en Zutritt zum Objekt haben. andern­falls ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, War­te­zei­ten in Rech­nung zu stel­len. Hier­für gilt der ver­ein­bar­te Stundenverrechnungssatz.

5. Ter­min­än­de­run­gen:

Ter­mi­ne sind dem Auf­trag­neh­mer spä­tes­tens 48 Stun­den vor dem ver­ein­bar­ten Ter­min mit­zu­tei­len. Wünscht der Auf­trag­ge­ber eine kurz­fris­ti­ge Ter­min­än­de­rung, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, ent­stan­de­ne Mehr­kos­ten zu berech­nen. Dies kön­nen bei­spiels­wei­se Kos­ten für eine erneu­te Anfahrt oder Aus­fall­kos­ten sein, sofern die für den Ter­min ein­ge­teil­ten Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­ge­bers nicht ander­wei­tig ein­ge­setzt wer­den können.

6. Auf­trags­er­fül­lung:

a) Die Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers gel­ten als ver­trags­ge­recht erfüllt und abge­nom­men, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht unver­züg­lich, spä­tes­tens bis 10:00 Uhr am auf die Aus­füh­rung der Arbei­ten fol­gen­den Werk­tag, begrün­de­te Ein­wen­dun­gen erhebt.

b) Ist ein Man­gel berech­tigt gel­tend gemacht wor­den, ist der Auf­trag­neh­mer zur Nach­er­fül­lung berechtigt,

c) kann der Man­gel nicht besei­tigt wer­den oder ist ein wei­te­rer Nach­er­fül­lungs­ver­such für den Auf­trag­ge­ber nicht zumut­bar, kann der Auf­trag­ge­ber anstel­le der Nach­er­fül­lung die Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) ver­lan­gen oder den Ver­trag kün­di­gen. Bei einer nur gering­fü­gi­gen Pflicht­ver­let­zung, ins­be­son­de­re bei nur gering­fü­gi­gen Män­geln, steht dem Auf­trag­ge­ber kein Kün­di­gungs­recht zu.

d) Scha­den­er­satz kann nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit ver­langt wer­den. die Ersatz­pflicht beschränkt sich auf den ver­trags­ty­pi­schen vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Bei ein­ma­li­gen Leis­tun­gen ist der Scha­den­er­satz auf die Höhe der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung begrenzt, bei wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen auf zwei Monatsvergütungen.

7. Auf­mass und Preis:

a) Die Prei­se sind nach Flä­che, Maß und Art ent­spre­chend dem Leis­tungs­ver­zeich­nis auszuweisen.

b) die Flä­chen- und Preis­auf­stel­lun­gen sind Ver­trags­be­stand­teil und für bei­de Ver­trags­par­tei­en rechtsverbindlich.

c) Die im Ange­bot ent­hal­te­nen Prei­se bezie­hen sich auf die zum Zeit­punkt der Abga­be des Ange­bots gel­ten­den tarif­li­chen und gesetz­li­chen, ins­be­son­de­re sozi­al­ver­si­che­rungs- und steu­er­recht­li­chen Bestim­mun­gen. Bei deren Ände­rung wer­den die Prei­se ent­spre­chend angepasst.

d) Ver­gü­tungs­min­de­run­gen sind unver­züg­lich zu begründen.

e) Die Flä­chen­er­mitt­lun­gen wer­den anhand der Richt­li­ni­en für Ver­ga­be und Abrech­nung des Bun­des­in­nungs­ver­ban­des des Gebäu­de­rei­ni­ger-Hand­werks ermit­telt. Die Flä­chen­auf­stel­lung ist für bei­de Sei­ten rechts­ver­bind­lich, sofern nicht inner­halb von drei Mona­ten nach Ver­trags­ab­schluss Bean­stan­dun­gen schrift­lich gege­ben wer­den. Bei Bean­stan­dun­gen sind die Flä­chen gemein­sam neu auf­zu­neh­men und die Ände­run­gen bekannt zu geben. Sie gel­ten von Ver­trags­be­ginn an.

f) Dau­ern­de oder vor­über­ge­hen­de Ände­run­gen der zu betreu­en­den Flä­chen, oder des Betreu­ungs­in­ter­valls sind dem Auf­trag­neh­mer min­des­tens eine Woche vor in Kraft tre­ten schrift­lich mit­zu­tei­len. Dies gilt auch für Umstän­de, die ein Erbrin­gen der gefor­der­ten Leis­tun­gen unmög­lich machen oder stark behindern.

g) Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, Sicher­heits­be­trä­ge für die Fer­tig­stel­lung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen oder etwa­iger Sach­män­gel­haf­tungs­an­sprü­che einzubehalten.

i) Erhö­hun­gen der Tarif­löh­ne wer­den ab Inkraft­tre­ten der Lohn­er­hö­hun­gen zu zwei Drit­teln auf die jeweils ver­ein­bar­ten Net­to­ein­heits­prei­se auf­ge­schla­gen ohne, dass es einer geson­der­ten Preis­ver­hand­lung bedarf. Es reicht hier eine schrift­li­che Mit­tei­lung des Auf­trag­neh­mers an den Auf­trag­ge­ber über Höhe und Datum der Preisanpassung.

8. Ver­trags­dau­er und Kündigung:

a) Die­ser Ver­trag tritt zu dem in der Auf­trags­be­stä­ti­gung ange­ge­be­nen Zeit­punkt in Kraft und läuft auf die Dau­er der ange­ge­be­nen Kündigungsfrist.

b) Die Mög­lich­keit der frist­lo­sen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt bei­der­seits nach den übli­chen Werk­ver­trags­re­ge­lun­gen erhal­ten. Die Kün­di­gung muss schrift­lich erfolgen.

c) Sofern kei­ne ande­re Kün­di­gungs­frist ange­ge­ben wur­de, gilt eine Kün­di­gungs­frist von 4 Wochen zum Monatsende.

9. Zah­lungs­be­din­gun­gen:

a) Die Zah­lun­gen sind auch dann zu leis­ten, wenn die Leis­tung aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, nicht ter­min­ge­recht abge­lie­fert wer­den kann. Die Auf­rech­nung ist unter Beach­tung von §309 Ziff. 3 BGB nicht zuläs­sig. Die Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­tum des Lie­fe­ran­ten. Bei ver­spä­te­ter Zah­lung fal­len Ver­zugs­kos­ten (z.B. Mahn­spe­sen von EUR 15,– pro Mah­nung und not­wen­di­ge Inkas­so­kos­ten) und Ver­zugs­zin­sen von 1% pro Monat an.

b) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, die Rech­te aus jeder Rech­nungs-For­de­rung an Drit­te abzu­tre­ten. Die Anzei­ge der Abtre­tung ist in einem sol­chen Fall auf der Rech­nung ersichtlich.

c) Rech­nun­gen sind inner­halb von zehn Tagen nach Erhalt fäl­lig, sofern kein ande­res Zah­lungs­ziel schrift­lich ver­ein­bart wurde.

d) Bei Zah­lungs­ver­zug ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt die Arbei­ten ein­zu­stel­len und das Ver­trags­ver­hält­nis ggfs. mit sofor­ti­ger zu been­den. Dem Auf­trag­neh­mer steht in die­sem Fall ein Ersatz der Umsatz­aus­fäl­le bis zum Ablauf der regu­lä­ren Kün­di­gungs­frist zu.

10. Sons­ti­ge Bestimmungen:

Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich, weder mit­tel­bar noch unmit­tel­bar Arbeits­kräf­te abzu­wer­ben. Das Abwer­be­ver­bot gilt für einen Zeit­raum von min­des­tens 6 Mona­ten. Der Auf­trag­neh­mer behält sich bei Zuwi­der­hand­lung vor, eine Kon­ven­tio­nal­stra­fe in Höhe von sechs bei dem abwer­ben­den Unter­neh­men ent­gan­ge­nen Net­to­mo­nats­um­sät­zen zuzüg­lich even­tu­el­ler Kos­ten zu erheben.

11. Ände­rung des Vertrages:

Falls gesetz­li­che Ände­run­gen ein­tre­ten, die das Ver­trags­ver­hält­nis inhalt­lich wesent­lich ver­än­dern, kann der Ver­trag inner­halb vier Wochen vom Auf­trag­neh­mer auf­ge­kün­digt wer­den. Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges bedür­fen der Schrift­form. Die etwa­ige Nich­tig­keit einer oder meh­re­rer Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges berührt nicht die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestimmungen.

12. Gerichts­stand:

Gerichts­stand für bei­de Ver­trags­part­ner ist das für den Fir­men­sitz der ABA­CUS-SER­VICES GmbH zustän­di­ge Gericht.